Aktuelle Corona-Regeln

29.04.2022
Ab heute gilt die Verlängerung der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 25. Mai 2022
, in der nur geringfügige Änderungen festgehalten wurden. Sie finden die aktuell gültige Verordnung und die aktuellen Grafiken zu den noch geltenden Maßnahmen weiter unten in der Anlage dieses Artikels. Eine neue nds. Verordnung zur Quarantäne wird sicherlich ebenfalls in Kürze erlassen, da die bisherige morgen ausläuft. Die entsprechende Pressemitteilung diesbezüglich finden Sie hier.

Nach wie vor gelten keine verpflichtenden Schutzmaßnahmen mehr im Bereich der Beherbergung und Gastronomie.

Es wird in der Verordnung im §1 „Regelungsbereich, Allgemeine Verhaltensempfehlungen“ vielmehr  an die Eigenverantwortung der Menschen appelliert,

  • weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2 nicht mehr verpflichtend) insbesondere in geschlossenen Räumen und an Orten mit hohem Personenaufkommen zu tragen;
  •  Abstände von 1,5 Metern zu anderen Personen (nicht Familie) zu beachten;
  • weitere Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Corona-Infektionen zu ergreifen, wie regelmäßiges Lüften von geschlossenen Räumlichkeiten oder die Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten.

Die Maskenpflicht gilt jedoch in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Personen bis einschließlich 5 Jahre sind hierbei vom Tragen einer Maskenpflicht befreit; ab 6 Jahre muss eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden und ab 14 Jahre ist das Tragen einer FFP2-Maske bzw. einem vergleichbaren Niveau verpflichtend. Eine FFP2-Maske und eine Testpflicht bestehen zudem in Kranken- und Pflegeeinrichtungen und Heimen;

in Arztpraxen ist nur das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend und in Justizvollzugsanstalten die Vorlage eines Negativtests erforderlich.

Es wird nach wie vor darauf hingewiesen, dass im Rahmen des „Hausrechts“ einzelne Schutzmaßnahmen beibehalten werden können, wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, wenn Sie dies für Ihre Ferienunterkunft bestimmen. In diesem Fall ist es sehr wichtig, dass Sie Ihre Gäste im Vorfeld der Anreise umfassend und rechtzeitig informieren.

Download Anlagen: nds. Coronaverordnung vom 29.04.2022, Lesefassung sowie Grafiken zu den aktuellen Regelungen

Seit Sonntag, 03.04.2022, sind seitens der Bundesregierung alle tiefgreifenden Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie aufgehoben. Das bedeutet konkret:

  • Keine G-Regelungen mehr in allen Bereichen
  • Keine Testnachweispflichten (außer in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterbringungen (bspw. Flüchtlingsunterkünften und Justizvollzugsanstalten))
  • Keinerlei Maskenpflicht mehr (Beherbergung, Hotels, Einzelhandel, Nahversorger, Gastronomie,… etc.)
  • Maskenpflicht nur noch in:
    • Krankenhäusern
    • Arztpraxen
    • Pflegeeinrichtungen
    • dem ÖPNV
    • dem Justizbereich
  • Weiterhin soll ein Testkonzept für Schulen und Kindergärten aufrecht erhalten bleiben

In welcher Form Sie bestimmte Dinge per Hausrecht noch aufrecht erhalten möchten, ist Ihnen überlassen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht mehr. Das Corona-Testzentrum in Hahnenklee ist mit dem heutigen Tage geschlossen.

18.03.2022
Ab übermorgen neue Corona-Verordnung in Niedersachsen – gültig bis zum 02.04.2022

Für Ihre Gäste gilt nach wie vor die 3-G-Regel, d. h. vollständig geimpfte oder genesene Gäste oder Gäste mit dem Nachweis einer Negativtestung (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden / Test im Test-Zentrum nicht älter als 24 Stunden / Selbsttestung unter Aufsicht nicht älter als 24 Stunden) dürfen bei Ihnen übernachten und auch speisen. Der entsprechende Nachweis im Rahmen der 3-G-Regelung ist durch Sie als Betreiber/in der Beherbergungsstätte oder des Gastronomiebetriebes aktiv einzufordern.

In größeren Beherbergungen, wie Pensionen und Hotels, muss weiterhin auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen eine FFP2-Maske getragen werden, die natürlich beim Sitzen im Frühstücks- oder Restaurantbereich abgenommen werden darf. In der Gastronomie darf die FFP2-Maske generell nur beim Sitzen am Tisch abgenommen werden, und auch hier muss auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen in den Beherbergungen eine FFP2-Maske getragen werden. Das Tragen der FFP2-Maske und die 3-G-Regelung gilt natürlich auch für die dienstleistenden Personen in Gastronomie und Beherbergung.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind aus der Nachweispflicht des Nachweises nach 3-G ausgenommen. Ebenso Personen ab 18 Jahren, die aus medizinischen Gründen (Nachweis in Form eines ärztlichen Attestes) nicht geimpft werden dürfen – diese müssen allerdings entsprechende Testnachweise erbringen.

Der Paragraph 6 bezüglich des Vorhalten einer Corona-Warn-App wurde ersatzlos gestrichen!

02.03.2022
Weitere Lockerungen treten ab Freitag, d. 04.03. 22 in Kraft

Ab Freitag, d. 04.03.2022 werden weitere Lockerungen bei den Corona-Vorschriften des Landes wirksam. Für Gastronomie und Beherbergung gelten dabei die 3-G-Regelungen. Das heißt, dass neben vollständig geimpften und genesenen Personen auch Personen mit einem Negativ-Test (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden / Test im Test-Zentrum nicht älter als 24 Stunden / Selbsttestung unter Aufsicht nicht älter als 24 Stunden) bei Ihnen übernachten bzw. bewirtet werden dürfen.
Diese 3-G-Regelung  bei Beherbergungen gilt auch für berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie für berufliche Reisen, also auch für Dienstreisende. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind aus der Nachweispflicht ausgenommen. 

Achtung: Gemäß § 6 der neuen Verordnung (“Corono-Warn-App”) müssen alle Anbieter von Beherbergung und Gastronomie die gut sichtbare Bereitstellung eines QR-Codes für eine freiwillige Registrierung der Gäste mit der Corona-Warn-App des RKI sicherstellen. Die Erstellung eines QR-Codes für die oben genannten Personengruppen ist unter https://www.coronawarn.app/de/eventregistration/ möglich. Durch Scannen des QR-Codes können sich Gäste bei Ankunft einchecken, um so ihre Anwesenheit zu registrieren. Dies ist für die Gäste allerdings freiwillig.

Hier können Sie den Wortlaut der neuen Verordnung herunterladen. Diese Verordnung gilt bis einschließlich Samstag, d. 19.03.2022. Danach entfallen laut Informationen der nds. Landesregierung bis auf die Maskenpflicht nahezu sämtliche Beschränkungen. Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

24.02.2022
Aktuelle Corona-Regeln in Niedersachsen bestätigt
Die heute in Kraft getretene aktuelle Corona-Verordnung bestätigt die Regelungen, die am 21.02. bereits vorangekündigt wurden (siehe unten). Eine Übersicht über die Einzelheiten finden Sie hier: Download Übersichtstabelle 

21.02.2022
Ende der “Winterruhe” in Sicht – Neuregelung und Lockerungen ab dem 24.02.2022
Die nds. Landesregierung informiert in der letzten Presseinformation vom 16.02. über die zu erwartenden neuen Regelungen ab 24.02.2022. Danach sind für die Bereiche Beherbergung und Gastronomie folgende Bestimmungen geplant:

Beherbergung: innen und außen 2G (keine weiteren Testpflichten), geschäftliche und berufliche Reisen: 3G. In Gemeinschaftsräumen FFP2 (außer im Sitzen). Ab dem 04.03. innen und außen 3G

Gastronomie: innen und außen 2G, innen FFP2 (außer im Sitzen). Ab dem 04.03. innen und außen 3G. Kontakterfassung freiwillig.

Begriffe:
• 3G = Vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen mit negativem PoC/ PCR-Test
• 2G = nur vollständig Geimpfte oder Genesene 

Sobald die neue Verordnung veröffentlicht ist, gibt es hier weitere Informationen.

02.02.2022
Ab heute neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen – “Winterruhe” bis zum 23. Februar verlängert

Das Land Niedersachsen hat heute die neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Danach gilt die sogenannte “Winterruhe” bis zum 23. Februar fort. Für die Beherbergung und für die Gastronomie bedeutet das weiterhin bis zum 23.02.2022, dass für den Innen- und Außenbereich die 2-G-Plus-Regelung gilt.

Bei einer Reduzierung der normalen kapazitären Auslastung des Innen- bzw. Außenbereichs von 100% auf 70% kann die Betreuung von Gästen unter der 2-G-Regelung (anstatt 2-G-Plus) stattfinden, also ohne eine zusätzliche Testung. Diese Reduzierung wird in der Übersicht auch für den Bereich der Beherbergungen aufgeführt.

Von der Testpflicht ausgenomen sind

  • Gäste, die den Nachweis einer Auffrischungsimpfung erbringen können
  • Gäste, die einen vollständigen Impfschutz mit zwei Einzelimpfungen nachweisen können, von  denen die zweite Impfung nicht länger als 90 Tage (ca. 3 Monate) zurückliegen darf
  • „genesene“ Gäste, die nachweislich mit Corona infiziert wurden (PCR-Testung) waren, vom 29. Tag an bis maximal 90 Tage (ca. 3 Monate) nach dem qualifizierten Nachweis einer Erkrankung
  • Gäste, die einen vollständigen Impfschutz vorweisen durch eine Einzelimpfung und eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind ebenfalls aus der Nachweispflicht einer Negativtestung bzw. des Nachweises nach 2-G ausgenommen

Grafische Übersichten zur Winterruhe und zur 2G-Plus-Regel finden Sie hier im Anschluss:

20.01.2022
Testzentrum Hahnenklee – neue Öffnungszeiten

Das Testzentrum in Hahnenklee (Paul-Lincke-Saal im Kurhaus) hat ab dem 24.01.2022 neue Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag von 9.00 Uhr – 11.00 Uhr
Samstag und Sonntag von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr

15.01.2021
Aus der “Weihnachtsruhe” wird die “Winterruhe”

In Niedersachsen ist eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Diese sieht Lockerungen vor, in einigen Bereichen sind die Regeln aber auch strenger geworden. Die Winterruhe wird verlängert.

Als sogenannte Weihnachts- und Neujahrsruhe hat sie angefangen, wurde dann bis zum 15. Januar verlängert und nun werden die niedersächsischen Sonderregeln als Winterruhe bis zum 02. Februar Bestand haben.
Das bedeutet: Es gilt weiterhin die Warnstufe 3 mit einigen zusätzlichen Regelungen (Grafik weiter unten). Es gelten verschärfte Kontaktbeschränkungen. Zudem sind Tanzveranstaltungen verboten, Diskotheken und Clubs geschlossen.
Beherbungsbetriebe/Ferienwohnungen bleiben unter Einhaltung der 2-G-Plus-Regelung nach wie vor geöffnet. Regierungssprecherin Anke Pörksen geht davon aus, dass die Winterruhe auch am 2. Februar noch nicht enden wird, “weil die Infektionszahlen deutlich ansteigen”.

23.12.2021
Verlängerung der “Weihnachtsruhe” bis zum 15.01.2022

Angesichts der akuten vierten Welle und der mutmaßlich ansteckenderen Virus-Variante Omikron gilt in ganz Niedersachsen vom 24. Dezember bis zum 15. Januar die Warnstufe 3 nebst einiger Sonderregelungen – die sogenannte Weihnachtsruhe (Regeln in Grafikform siehe weiter unten).
Beherbungsbetriebe/Ferienwohnungen bleiben unter Einhaltung der 2-G-Plus-Regelung nach wie vor geöffnet.

15.12.2021
Testzentrum Hahnenklee besser mit Online-Buchung

Aufgrund des hohen Aufkommens wurde im Testzentrum Hahnenklee die Online-Terminbuchung wieder eingeführt. Sie können diesen Link ihren Gästen mitschicken, wenn sie der Testpflicht unterliegen, damit sie ggf. für die Anreise oder für die weiteren Testungen während des Aufenthaltes im Vorfeld Termine buchen können: https://www.etermin.net/testzentrumhahnenklee

15.12.2021
Mobiles Impfteam kommt nach Hahnenklee

Das mobile Impfteam des Landkreises Goslar kommt am Dienstag, 21.12.2021 nach Hahnenklee. Von 10.00 bis 16.00 Uhr wird ohne Anmeldung im Paul-Lincke-Saal des Kurhauses geimpft. Durchgeführt werden Erst-, Zweit- und Booster-Impfungen nach empfohlener zeitlicher Abfolge.

12.12.2021
Aufnahme der sogenannten “Weihnachtsruhe” in die nds. Coronaverordnung

Gestern wurde die sogenannte Weihnachtsruhe in die nds. Coronaverordnung aufgenommen. Danach gelten in der Zeit vom 24.12.2021 – 02.01.2022 alle Regeln der Warnstufe 3, auch wenn die dafür maßgeblichen Inzidenzkriterien nicht erfüllt sind. Die dann gültigen Regeln können Sie der unten angefügten Grafik entnehmen.

07.12.2021
Ab Freitag, d. 10.12.2021 ist das Testzentrum in Hahnenklee wieder geöffnet

Alle Gäste und Einheimische von Hahnenklee haben wieder die Möglichkeit, sich in Hahnenklee kostenlos auf das Coronavirus testen zu lassen. 

Ort:
Paul-Lincke-Saal im Kurhaus in Hahnenklee

Zeiten:
Täglich (Montag – Sonntag) von 9.00 Uhr – 14.00 Uhr 

Terminvereinbarung sind nicht erforderlich, planen Sie jedoch Wartezeiten ein. Telefonisch ist das Testzentrum während der regulären Öffnungszeiten nur schwer erreichbar.

In 20 Minuten zum Ergebnis
Der Test kann nur durchgeführt werden, wenn keine Symptome vorliegen (asymptomatisch) –  wahlweise über die Nase oder den Rachen. Bitte mindestens 30 Minuten vorher nicht essen, trinken, rauchen, Zähne putzen, Bonbons oder Kaugummis verzehren.

04.12.2021
Update: Testpflicht im Rahmen der 2G-Plus-Regelung in Niedersachsen entfällt für “Geboosterte”

Wer seine Corona-Impfung auffrischen lässt, ist ab heute von den in Niedersachsen geltenden 2G-Plus-Regeln ausgenommen.
Für den Zugang zu Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen ist für diesen Personenkreis dann nur der Nachweis über eine vollständig abgeschlossene Impfserie und die Auffrischungsimpfung erforderlich. Sie lassen sich entsprechend mit dem digitalen Impfzertifikat oder dem gelben Impfpass nachweisen. Die Pflicht zur zusätzlichen Testung im Rahmen von 2G-Plus entfällt.
Die Befreiung von der Testpflicht gilt demnach ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung. Für Personen, die den Impfstoff von Johnson&Johnson bekommen haben, ist die zweite Impfung entscheidend und gilt als Auffrischung im Sinne der neuen Regelung. Das gilt ebenfalls für Genesene, die schon eine zweite Impfung bekommen haben.
Weiterhin gilt jedoch die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Sie müssen auch nach einer erfolgten Auffrischungsimpfung einen negativen Testnachweis erbringen.
Die niedersächsische Corona-Verordnung wird in der kommenden Woche mit der neuen Regelung geändert, die Befreiung für betroffene Personen soll aber bereits ab heute landesweit umgesetzt werden.

30.11.2021
Warnstufe 2 in Niedersachsen ab dem 01.12.2021

Ab dem morgigen Mittwoch, 01. Dezember 2021, gilt für den Landkreis Goslar die Warnstufe 2 (2G-Plus-Regel). Zusätzlich zu der anhaltenden 7-Tage-Inzidenz von über 100 kommt die der Warnstufe 2 zugeordnete anhaltend hohe Hospitalisierungsrate von über 6.
Das bedeutet für Beherbergungsbetriebe (§ 8 b Absatz 4) und in den Innenbereichen der Gastronomie (§ 9 Absatz 3) eine strikte 2G-Plus-Regelung, d.h. es darf ausschließlich „vollständig Geimpften“ und „Genesenen“ Zutritt gewährt werden. Hinzu kommt nun, dass diese Personen zusätzlich bei Zutritt bzw. bei Anreise einen Nachweis über eine negative Testung vorlegen müssen und im Rahmen einer längeren Beherbergung zudem mindestens zwei weitere negative Testnachweise jede Woche nachzuweisen haben (nach § 8 Absatz 5). Diese Regelung gilt auch für Dienst- und Geschäftsreisende! Ausgenommen sind nur Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre (auch keine Testnotwendigkeit). Personen mit einem ärztlichen Attest, das eine Impfung für diese Personen ausschließt, können unter Erbringung der vorgeschriebenen negativen Testnachweise beherbergt werden. Die Gastgeber haben die entsprechenden Nachweise aktiv einzufordern und der Person bei Nichtvorlegen den Zutritt zu verweigern.
Informationen zu den Warnstufen finden Sie hier: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html

Hier finden Sie zum Download das Gesamtpaket aller Regel-Grafiken des Landes Niedersachsen (pdf-Datei).