Aufgaben des Beirats

Unsere Aufgaben

                   Prüfen
 
  • Der Beirat kontrolliert die Arbeit des Verwalters,
  • Er prüft  die Jahresab-rechnung 
  • Er begutachtet den Wirt-schaftsplan
                  Mitwirken
 
  • Der Beirat unterstützt den Verwalter bei der Organisation und Durchführung der Eigentümer-Versammlung.
  • Bei Bedarf beruft der Beirat auch Versammlungen unabhängig vom Verwalter ein.
  • Er unterstützt bei der Auswahl der benötigten Handwerker
  • Die Eigentümer können dem Beirat weitere Aufgaben übertragen.
                 Vermitteln
 
  • Der Beirat vermittelt bei Konflikten.
  • Er informiert auf Eigentümer- Versammlungen über wichtige Verwaltungsvorgänge
Die Hauptaufgaben des Verwaltungsbeirats
von Marcel Kurzke, Promeda Hausverwaltung GmbH
Gesetzliche Grundlagen
 
Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Beirats sind in den §§ 29, 24 Abs. 3 und Abs. 6 S. 2 WEG geregelt. Dem Verwaltungsbeirat kommt danach eine Unterstützungs- und Kontrollfunktion zu (so auch BGH, Urteil v. 05.02.10, Az. V ZR 126/09). Zusammengefasst soll der Verwaltungsbeirat folgende Aufgaben erfüllen:
 
  • den Verwalter unterstützen
  • Wirtschaftspläne und Abrechnungen prüfen
  • Auskunft geben über Kontrolle und Unterstützung des Verwalters
  • an der Eigentümerversammlung mitwirken
 
Aufgaben und Pflichten
 
Neben der Wohnungseigentümerversammlung und dem Hausverwalter ist der Verwaltungsbeirat (Beirat) das dritte Organ einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vgl. auch § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Es handelt sich dabei jedoch grundsätzlich um ein “freiwillig” eingesetztes Organ.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist also nicht verpflichtet, einen Beirat zu wählen und einzusetzen, soweit dies nicht ausnahmsweise in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung zwingend vorgeschrieben ist.
Trotzdem ist die Bestellung eines Beirats sinnvoll, da durch dessen Aufgaben speziell bei mittleren und größeren Anlagen die Verwaltertätigkeit besser unterstützt, gesteuert und kontrolliert werden kann.
 
Folgende Aufgaben obliegen dem Beirat:
 
1. Unterstützung des Verwalters
Der Beirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung von dessen Aufgaben, § 29 Abs. 2 WEG. Davon umfasst sind etwa die Vorbereitung der Wohnungseigentümerversammlung, speziell die Mitwirkung bei der Sammlung und Festlegung der Tagesordnungspunkte einschließlich der Beschlussthemen, sowie Empfehlungen über Notwendigkeit, Umfang und Größe von Instandhaltungsmaßnahmen. Daneben fungiert der Beirat als Vermittler zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter, aber auch die beispielsweise vom Beirat überwachte Einhaltung der Hausordnung dient der Unterstützung des Verwalters.
 
2. Finanzkontrolle
Der Beirat soll den neu aufzustellenden Wirtschaftsplan für das kommende Jahr, die Abrechnung über den alten Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung), die Rechnungslegungen und die Kostenvoranschläge prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung in der Wohnungseigentümerversammlung berichten, bevor die Wohnungseigentümer über diese Sachverhalte beschließen (§ 29 Abs. 2 WEG 2020 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2, Satz 1 WEG 2020). Der Schwerpunkt der Aufgabe des Verwaltungsbeirats liegt in der Prüfung des aufzustellenden Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung.
 
Bei der Kontrolle der Jahresabrechnung muss der Beirat insbesondere prüfen, ob
  • Anfangs- und Endbestand zwischen aufeinander folgenden Abrechnungen übereinstimmen
  • die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben mit der Differenz übereinstimmt, die zwischen dem Bestand am     Jahresanfang und am Jahresende besteht und
  • die Bankkonten mit den Buchungskonten übereinstimmen.
Darüber hinaus hat der Beirat stichprobenartig die sachliche Richtigkeit von Ausgaben daraufhin zu überprüfen, ob
  • Hausgeldzahlungen vollständig sind und den Eigentümern korrekt zu gebucht wurden sowie in welcher Höhe etwaige Rückstande bestehen und inwieweit die Schuldner gemahnt wurden.
  • gezahlte Beträge etwaigen Vorgaben, etwa eingeholten Kostenanschlägen oder Beschlüssen der   Wohnungseigentümergemeinschaft, entsprechen
  • bei gezahlten Beträgen etwaige Skonti abgezogen wurden
  • Rechnungsbelege tatsächlich das Gemeinschaftseigentum und nicht das Sondereigentum einzelner Eigentümer betreffen
  • Rechnungsbeträge und Buchungen, auch hinsichtlich der richtigen Kostenart, übereinstimmen
  • in welcher Höhe Kosten des Zahlungsverkehrs angefallen sind
  • die liquiden Mittel der Wohnungseigentümergemeinschaft korrekt verwaltet wurden.
Der Beirat kann hier seine Stellungnahme mündlich oder schriftlich abgeben. Die Stellungnahme muss sie spätestens in der Wohnungseigentümerversammlung erfolgen, in der über die Jahresabrechnung beschlossen wird. Liegt die Stellungnahme des Beirats bereits bei der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung vor, hat der Verwalter diese dem Einladungsschreiben beizufügen (Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 22.02.1988, Az.: 2 W 84/86).
 
3. Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung
Fehlt ein Verwalter oder kommt ein Verwalter seiner Pflicht zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung nicht nach, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats (bei Verhinderung dessen Vertreter) die Eigentümerversammlung einberufen, § 24 Abs. 3 WEG. Der Beirat sollte allerdings – bevor er selber eine Wohnungseigentümerversammlung einberuft – dies genau prüfen und ggf. mit einem insoweit untätigen Verwalter Rücksprache nehmen. Das hat folgenden Grund: Beschlüsse, die auf einer vom Beirat nicht rechtens einberufenen Eigentümerversammlung gefasst werden, sind innerhalb eines Monats anfechtbar.
 
4. Versammlungsprotokoll
Werden in einer Eigentümerversammlung Beschlüsse gefasst, ist darüber eine Niederschrift (Protokoll der Eigentümerversammlung) zu erstellen, § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG. Dieses ist neben dem Versammlungsvorsitzenden und einem Wohnungseigentümer auch vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats bzw. seinem Vertreter zu unterschreiben (§ 24 Abs. 6 Satz 2 WEG). Fehlt diese Unterschrift (oder auch die eines Wohnungseigentümers), wird das Protokoll dadurch nicht automatisch unwirksam. Vielmehr ist das Protokoll nur dann anfechtbar, wenn die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung diese Unterschrift zwingend vorsehen.
 
5. Diese Aufgaben kann der Verwaltungsbeirat zusätzlich übernehmen
Dem Beirat können durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung weitere Aufgaben übertragen werden. Voraussetzungen sind, dass der Beirat damit einverstanden ist und weder in die unabdingbaren Befugnisse des Verwalters noch in die der Wohnungseigentümergemeinschaft eingegriffen wird. Mögliche zusätzliche Aufgaben sind etwa:
  • Vorbereitung, Abschluss und Kündigung eines Verwaltervertrags
  • Laufende Überwachung des Verwalters
  • Geltendmachung von Gewährleistungsrechten für das Gemeinschaftseigentum
  • Abnahme von Bau- und Handwerksleistungen für das Gemeinschaftseigentum
  • Entwurf einer Hausordnung 
Wahl des Verwaltungsbeirates
Der Verwaltungsbeirat wird von den Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss gewählt.
Bei der Wahl des Verwaltungsbeirats in der Eigentümerversammlung muss über die Wahl jedes Beiratsmitglieds einzeln abgestimmt werden. Eine sog. “Blockwahl”, in der sich zum Beispiel drei Personen als Team zur Wahl stellen, ist nicht zulässig.
 
Vorsitz im Verwaltungsbeirat
Nach der Wahl bestimmen die Beiräte unter sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass die Eigentümer über den Vorsitz entscheiden, ist dies maßgeblich.
 
Amtszeit des Verwaltungsbeirats
Zur Dauer der Amtszeit des Beirats enthält das Gesetz keine Vorgaben, so dass Beiräte grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gewählt sind. Aus der Gemeinschaftsordnung kann sich etwas anderes ergeben. Ansonsten ist es sinnvoll, den Beirat nur für eine bestimmte Zeit zu bestellen, um nicht gegebenenfalls den Beirat abwählen zu müssen, was für Unruhe sorgt.
 
Auf abweichende Amtszeit von Beirat und Verwalter achten
Bei einer zeitlichen Befristung sollten die Eigentümer darauf achten, dass die Amtszeiten von Verwaltung und Beirat nicht gleichzeitig enden. Sonst kann die Situation eintreten, dass es niemanden gibt, der wirksam eine Eigentümerversammlung einberufen kann. Im ungünstigsten Fall müsste zu diesem Zweck dann das Gericht bemüht werden. Das lässt sich durch abweichende Amtszeiten von Verwalter und Beirat vermeiden.